Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Geltung und Vertragsschluss/Vertragsgegenstand:
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GRIEGER GmbH und GRIEGER ASIA PTE LTD verkauft den Klienten die angebotene spezifizierte Ware zu den nachstehend aufgeführten Liefer- und Verkaufsbedingungen.
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Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Umfang unserer Leistungen wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschliessend bestimmt.
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Nebenabreden und Änderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Regelung.
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Unsere Erfüllung des Vertrages bezüglich derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass uns die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.
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Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw. ausdrücklich auf diese Bezug nehmen.
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An sämtlichen Informationen und übergebenen Unterlagen (z.B. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Dokumentationen) – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
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Preise und Zahlung:
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Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, Verpackung und Verladung.
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Bei Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Klient zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.
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Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn uns der Klient nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis zuschickt.
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Kostenvoranschläge sind nur in Schriftform bindend.
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Soweit nicht anders vereinbart, hat der Klient Zahlungen wie folgt zu leisten:
30% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
70% nach Leistung bzw. Meldung der Liefer/Abnahmebereitschaft
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Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung des vollen Umfangs der angebotenen Leistungen.
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Eigentumsvorbehalt:
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Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach deren vollständiger Bezahlung auf den Klienten über.
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Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Klient für deren Erfüllung Sorge zu tragen
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Der Klient darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, veräussern noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Klient auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Klienten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Klient ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt.
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Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klienten berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten, und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
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Leistungsfrist:
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Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Klienten geklärt sind und der Klient alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
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Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.
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Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
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Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnenden Verzögerungen teilen wir mit.
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Werden die Lieferung bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Klient zu vertreten, hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
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Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung bzw. Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Klienten mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
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Leistungsverzögerungen, Unmöglichkeit:
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Der Klient kann bei teilweiser Unmöglichkeit nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Klienten ohne Interesse ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Klient den auf die Teilleistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen gilt Abschnitt „Haftung“. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Klienten ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
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Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so haben wir Anspruch auf einen unserer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung.
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Kommen wir in Verzug und entsteht dem Klienten hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Verzugsentschädigung beträgt von dem Zeitpunkt an, in dem die Forderung schriftlich bei uns eingegangen ist, für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v.H., insgesamt aber höchsten s 5 v.H. Vom Werte desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Schaden schriftlich glaubhaft gemacht wird.
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Der Klient ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzliche Ausnahmefälle – eine uns während unsere Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht.
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Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschliesslich nach Abschnitt „Haftung“
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Abnahme:
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Unsere Werkleistungen gelten 2 Wochen nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn der Klient rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende wesentliche Mängel.
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Zur Abnahmeverweigerung ist der Klient nur berechtigt, sofern der Mangel den gewöhnlichen und/oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des Werkes und/oder dessen Wert aufhebt oder erheblich mindert. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung zu erfolgen.
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Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte dagegen Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels, erfolgen.
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Die Nutzung des Liefergegenstandes durch den Klienten zu Produktionszwecken gilt als Abnahme.
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Mängelansprüche:
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Bei Sach- und Rechtsmängeln hat der Klient folgende Mängelansprüche:
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Mängelansprüche des Klientn setzen voraus dass er seinen $377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.
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Nach unserem Ermessen liefern wir eine mangelfreie Sache oder beseitigen Mängel, sofern der Liefergegenstand bereits bei Gefahrübergang nachweislich mangelbehaftet war. Der Klient hat Mängel unverzüglich zu rügen und schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels zu melden. An im Austauschverfahren ersetzten Teilen behalten wir uns das Eigentum vor.
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Mängelansprüche entstehen nicht infolge von Ursachen, die nicht auf unser Verschulden zurück zu führen sind, beispielsweise: Natürliche Abnutzung, übermässige Beanspruchung, unsachgemäß vorgenommene Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Klienten oder Dritter, unvollständige oder fehlerhafte Informationen durch den Klienten, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel/Austausch-werkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, uns unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.
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Der Klient hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Wird uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Klient das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu erlangen.
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Haftung:
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Wir haften auch im Falle von Schäden wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, (insbesondere auch auf Ersatz von Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) nur bei:
- Vorsatz,
- schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
- grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
- schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,
- Verletzung von Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien,
- Personen- oder Sachschäden soweit nach Produkthaftungsgesetz an privat genutzten Gegenständen zu haften ist.
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Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen , vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
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Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismässigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenshöhe, begrenzt.
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Eine weitere Haftung – aus welchen Rechtsgründen auch immer –, insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.
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Wir haften nicht für die Foglen von Mängeln, für die gemäss 7.1.3 keine Mängelansprüche entstehen.
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Versicherungsvertragliche Ansprüche:
- Soweit wir bezüglich des Liefergegenstandes als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Klienten haben, erteilt der Klient uns bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche.
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Verjährung:
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Mängelansprüche des Klienten verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
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Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Anwendbares Recht, Gerichtsstand:
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Erfolgte der Vertragsschluss mit GRIEGER GmbH in Deutschland, so ist der Gerichtsstand Stuttgart in Deutschland.
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Erfolgte der Vertragsschluss mit GRIEGER ASIA PTE LTD in Singapur, so ist der Gerichtsstand Singapur.
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